1. VwGH v. 18. 1. 1996, Zl. 93/15/0154, Slg. Nr. 7062/F.
Aus § 42 Abs 1 Z 1 sowie aus § 133 Abs 1 zweiter und dritter Satz BAO, wonach zur Einreichung einer Steuererklärung auch verpflichtet ist, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird, wobei die Aufforderung auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärung erfolgen kann, ergibt sich, daß der Stpfl in einem solchen Fall auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, wenn er der Auffassung ist, seine Tätigkeit sei als „Liebhaberei“ und nicht als Einkunftsquelle anzusehen.