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§ 45 EStG (Büsser)

Büsser24. LfgJuli 2002

 1. VwGH v. 30. 11. 1993, Zl. 90/14/0234.

§ 45 Abs 3 Z 1 greift nicht in die Regelung des § 289 Abs 2 BAO, aufgrund welcher die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben kann, ein.

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