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§ 424 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 424 Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.

Fassung JGS 1811/946

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