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§ 423 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

Fünftes Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentums durch Übergabe

 

§ 423 Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen anderen übergehen.

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