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§ 41 KflG

73. LfgAugust 2013

§ 41 (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.

(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:

wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;

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