§ 41 (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.
(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;
