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§ 42 KflG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 42 (1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:

Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;

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