vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 417 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 417 Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigentum; doch muss selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muss sie nach dem höchsten Preise, und überdies noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.

Fassung JGS 1811/946

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte