Nach hM greifen die §§ 417 ff nur ein, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtliche Zuordnung in rechtlich zulässiger Art und Weise regelt (s § 418 Rz 9).
Nach hM greifen die §§ 417 ff nur ein, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtliche Zuordnung in rechtlich zulässiger Art und Weise regelt (s § 418 Rz 9).