§ 417 Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigentum; doch muss selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muss sie nach dem höchsten Preise, und überdies noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.
Fassung JGS 1811/946