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§ 410 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 410 Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angrenzenden Uferbesitzern.

Fassung JGS 1811/946

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