§ 409 Wenn ein Gewässer sein Bett verlässt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bett oder dessen Wert entschädigt zu werden.
Fassung JGS 1811/946
§ 409 Wenn ein Gewässer sein Bett verlässt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bett oder dessen Wert entschädigt zu werden.
Fassung JGS 1811/946