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§ 408 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 408 Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.

Fassung JGS 1811/946

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