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§ 40 ALSAG (Bleckmann)

Bleckmann1. AuflMärz 2024

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.

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