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§§ 40–40d BWG. (aufgehoben)

9. LfgJuni 2017

§§ 40–40d.  (aufgehoben samt Überschrift durch BGBl I 2016/118)

Materialien

Zum Entfall der bisherigen §§ 40–40d und zur Neufassung von § 41:

[ErläutRV zu BGBl I 2016/118: 1335 BlgNR 25. GP 20] Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 obsolet. Die Verweise auf diese Bestimmungen werden daher entsprechend angepasst. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmungen des Art. 67 Abs. 1 ­lit. o in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU , die bisher in § 98 Abs. 5a Z 3 (und § 99d) umgesetzt waren, künftig im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen und der Strafbestimmungen des FM-GwG mitberücksichtigt werden.

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