§ 406 Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines anderen befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
Fassung JGS 1811/946
§ 406 Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines anderen befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
Fassung JGS 1811/946