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§ 405 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 405 Die natürlichen Früchte eines Grundes, nämlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigentümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Tiere entstehen, dem Eigentümer des Tieres zu.

Fassung JGS 1811/946

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