§ 405 Die natürlichen Früchte eines Grundes, nämlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigentümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Tiere entstehen, dem Eigentümer des Tieres zu.
Fassung JGS 1811/946