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§ 405 ZPO (Brenn)

Brenn1. AuflAugust 2019

§ 405. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

Literatur

Deixler-Hübner, Prozessualer Streitgegenstand und Mitverschuldenseinwand, FS Sprung (2001) 109; Gitschthaler, Die Verfügungsfrist im Provisorialverfahren, FS Griss (2011) 187; Danzl/Fucik, Das Klagebegehren im Verkehrsunfallprozess, ÖJZ 2013, 101; Hahnkamper, Dispositionsgrundsatz in Gefahr? Zur Behandlung unbestimmter Klagebegehren in internationalen Schiedsverfahren aus der Sicht des österreichischen Rechts, FS Torggler (2013) 407; Nueber/Boltz, Schiedssprüche aus erstinstanzlicher Sicht, RZ 2013, 168; Danzl, Verfahrensrechtliche Durchsetzung (von Verkehrsunfallschäden) – worauf ist zu achten? ZVR 2014, 492; Deixler-Hübner, Der Streitgegenstand – ein schillernder Begriff. Zugleich eine Anmerkung zu den „Anlegersammelklagen“, ÖJZ 2015, 245; Köllensperger, Worauf zielt das Begehren der Teilungsklage? Zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft de lege lata und de lege ferenda, ÖJZ 2015, 651.

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