§ 406. Die Verurteilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.
Literatur
Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 505; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, JBl 1981, 406; Burgstaller, Die Klage auf künftige Leistung, JBl 1989, 545; Fasching, Zur Formulierung und zur Bestimmtheit von Unterlassungsbegehren im österreichischen Wettbewerbsrecht, FS Waldner (1994) 3; Schneider, Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen, JBl 2012, 705; M. Bydlinski, Materiellrechtliche Fragen der Klageausdehnung – Vertretung und Fälligkeit, FS Kerschner 2013, 123; Beimrohr, Internetsperren zur Durchsetzung des Urheberrechts – Die Entscheidung des EuGH zum Fall UPC Telekabel Wien/kino.to, jusIT 2014, 83; Slonina, Klagen auf künftige Leistung, ecolex 2014, 868; Anzenberger/Haas, Resolutivbedingungen in Unterlassungsgeboten, ÖBl 2016, 8.