Die MwSt-RL verwendet den Begriff
„Dienstleistungen“ für sonstige Leistungen. Was als Dienstleistung gilt, regelt Titel IV Kapitel 3 MwSt-RL. Eine zusätzliche Konkretisierung erfährt der Begriff durch Kapitel IV DVO. Davor befanden sich die relevanten Bestimmungen in Art 6 der 6. EG-RL bzw Kapitel II Abschn 2 Art 3 der VO (EG) 1777/2005.