vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3a - Kommentierung (Ecker)

Ecker56. LfgAugust 2018

I. Sonstige Leistung (Abs 1)

A. EU-Vorgabe

1
Die MwSt-RL verwendet den Begriff „Dienstleistungen“ für sonstige Leistungen. Was als Dienstleistung gilt, regelt Titel IV Kapitel 3 MwSt-RL. Eine zusätzliche Konkretisierung erfährt der Begriff durch Kapitel IV DVO. Davor befanden sich die relevanten Bestimmungen in Art 6 der 6. EG-RL bzw Kapitel II Abschn 2 Art 3 der VO (EG) 1777/2005.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte