Für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des UGB sind von Kapitalgesellschaften ua die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB zu beachten. Insb hat der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§§ 195 und 222 Abs 2 UGB) und sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 196 Abs 1 UGB).

