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3. Regelbesteuerungsoption (Hammerl)

Hammerl17. LfgJuli 2014

„Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.“ (§ 30a Abs 2)

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