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4. Ausnahmen vom besonderen Steuersatz (Hammerl)

Hammerl17. LfgJuli 2014

„Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:“ (§ 30a Abs 3)

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