§ 3 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Erlässe
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000), idF Wartungserlass 2018, BMF-AV Nr 79/2018