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§ 2 KStG (Oberhuber)

Oberhuber30. LfgDezember 2017

§ 2 (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die

wirtschaftlich selbständig ist undausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und

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