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3. Abschnitt Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel (§§ 136, 137, 154 ASVG)

70. LfgMai 2020

3. Abschnitt
Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel
(§§ 136, 137, 154 ASVG)

 

§ 28 (1) Der/Die Anspruchsberechtigte erhält die vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin, einem Arzt/einer Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) auf Kassenrezept (Suchtgiftrezept) verordneten notwendigen Heilmittel auf Rechnung der Kasse von der öffentlichen Apotheke oder vom hausapothekenführenden Vertragsarzt/von der hausapothekenführenden Vertragsärztin. Das notwendige Heilmittel bestimmt der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin. Die Bestimmungen über eine allfällige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung bleiben unberührt.

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