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2. Abschnitt Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (§§ 153 und 153a ASVG)

70. LfgMai 2020

2. Abschnitt
Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(§§ 153 und 153a ASVG)

 

§ 26 (1) – verbindlich – Zahnbehandlung und Zahnersatz werden erbracht:

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