→ Allgemeine Erläuterungen
Kaum eine neue Leistung der Pensionsversicherung hat in jüngster Zeit die Öffentlichkeit so bewegt, wie die ab 1. Jänner 2007 in Kraft getretene Schwerarbeitspension nach dem APG. Bereits mit der Pensionsreform 2003 (BGBl I 2003/71) wurde in § 607 Abs 14 ASVG, § 298 GSVG und § 287 BSVG eine Sonderregelung in Form der „Hacklerpension“ für Schwerarbeiter (Hacklerregelung 3, siehe Band 1, Kommentar zu § 131 alt GSVG) für Personen bestimmter Jahrgänge mit körperlich oder psychisch besonders belastenden Tätigkeiten festgelegt. Im Wesentlichen hatten diese Bestimmungen die Möglichkeit eines früheren Pensionsantritts mit geringeren Abschlägen, abhängig von der Anzahl der Schwerarbeitsmonate, zum Inhalt. Das Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl I 2004/142) nahm außerdem bei der Hacklerregelung 3 der Selbstständigen in § 298 Abs 13a GSVG und § 287 Abs 13a BSVG eine Präzisierung in der Form vor, dass auch auf den Betrieb des (der) Versicherten abgestellt wurde. Die zentrale dauerrechtliche Regelung einer Pensionsleistung, die an ein bestimmtes Ausmaß von Schwerarbeit anknüpft, ist aber in § 4 Abs 3 und 4 Allgemeines Pensionsgesetz in Form der Schwerarbeitspension verwirklicht.

