§ 39 (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:
bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oderbei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder