5. Abschnitt
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
§ 38 (1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

