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§ 39 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 39 (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:

bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oderbei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder

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