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§ 39 FinStrG (Althuber/Kaiser)

Althuber/Kaiser24. LfgSeptember 2023

§ 39 (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1

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