vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38a FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 38a . (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen,

die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte