§ 38a . (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen,
die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;