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§ 37 FinStrG (Kaiser)

Kaiser24. LfgSeptember 2023

§ 37 (1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

eine Sache, oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

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