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§ 39 EEffG (Brandstätter)

Brandstätter1. AuflJuli 2024

2. Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

 

(1) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses

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