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§ 38 EEffG (Brandstätter/Ploiner)

Brandstätter/Ploiner1. AuflJuli 2024

(1) Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass

das indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch

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