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§ 39 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse

 

§ 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluß, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

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