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§ 38 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

§ 38. Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

Literatur

Kriebaum in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3.

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