§ 38. Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.
Literatur
Kriebaum in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3.
§ 38. Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.
Literatur
Kriebaum in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3.