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§ 38 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 38 Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

Fassung JGS 1811/946

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