§ 39 Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
Fassung JGS 1811/946
§ 39 Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
Fassung JGS 1811/946