§ 37 Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und§ 37 Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und