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§ 37 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 37 Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und

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