1) Eine Dienstreise1) liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort2) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.
Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die Dienstreise eine Entschädigung gebührt3).
