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§ 37 Dienstreise

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Eine Dienstreise1) liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort2) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.

Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die Dienstreise eine Entschädigung gebührt3).

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