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§ 373i1 - Gesetzestext

30. LfgFebruar 2021

(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

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