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§ 373i1 - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Verwaltungszusammenarbeit nach der Geldwäsche-RL

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Die Behörde ist verpflichtet, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL11S § 365m Rz 2. zu gewährleisten (§ 373i1 Abs 1).22§ 373i1 Abs 1 dient der Umsetzung von Art 48 Abs 5 GW-RL, s § 365m Rz 2, s 106 BlgNR 27. GP Erl 6.

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