(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind oder
