Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, ist der Landeshauptmann verpflichtet, auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene
Berufsqualifikation (§ 373d Abs 2) mit
dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oderder betreffenden Tätigkeit des Gewerbes