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§ 373d GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Anerkennungsverfahren

1
Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, ist der Landeshauptmann verpflichtet, auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (§ 373d Abs 2) mit

dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oderder betreffenden Tätigkeit des Gewerbes

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