In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Fassungen: BGBl 18/1958 (8. GP RV 316 AB 387); BGBl 510/1993 (NR: 18. GP AB 1143; BR: AB 4604); BGBl I 100/2003 (22. GP RV 93 AB 243; BR: 6872 AB 6886).
