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§ 36e (Andreas Hauer)

Hauer/1. AuflOktober 2019

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

Fassungen: BGBl 18/1958 (8. GP RV 316 AB 387); BGBl 510/1993 (NR: 18. GP AB 1143; BR: AB 4604).

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