Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Fassungen: BGBl 18/1958 (8. GP RV 316 AB 387); BGBl 510/1993 (NR: 18. GP AB 1143; BR: AB 4604).
