vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36d (Andreas Hauer)

Hauer/1. AuflOktober 2019

In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Fassungen: BGBl 18/1958 (8. GP RV 316 AB 387); BGBl 510/1993 (NR: 18. GP AB 1143; BR: AB 4604); BGBl I 100/2003 (22. GP RV 93 AB 243; BR: 6872 AB 6886).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte