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§ 36a VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum

 

§ 36a (1) Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungs-praktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen

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