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zu § 36b VBG (Ziehensack)

Ziehensack32. LfgJuli 2020

§ 36b (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:

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